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§ 16 Vergleich

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

 
 

(1)  Das Verfahren der Gesamtvollstreckung kann auf Antrag des Schuldners aufgrund eines Vergleichs beendet werden.  (2)  Der Vergleich ist zwischen dem Schuldner und den nicht bevorrechtigten Gläubigern nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins und vor Genehmigung der Schlußverteilung abzuschließen.  (3)  1Der Vergleichsvorschlag muß angeben, in welcher Weise die Befriedigung der Gläubiger erfolgen sowie ob und in welcher Art eine Sicherstellung derselben bewirkt werden soll. 2Die vorab zu befriedigenden und die bevorrechtigten Gläubiger müssen dabei voll befriedigt werden; allen anderen Gläubigern sind gleiche Rechte zu gewähren. (4)  1Zur Abstimmung über den Vergleichsvorschlag ist eine Gläubigerversammlung (Vergleichstermin) durchzuführen. 2Prüfungstermin und Vergleichstermin können verbunden werden. 3Die Annahme des Vergleichsvorschlags erfordert einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Gläubiger und eine dreiviertel Mehrheit der Forderungsbeträge dieser Gläubiger. 4Stimmberechtigt sind nur die nicht bevorrechtigten Gläubiger. (5)  1Der Vergleich bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Gerichts. 2Dieser wirkt auch für und gegen die Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben. 3Die Bestätigung kann versagt werden, wenn der Vergleich auf unlautere Weise zustande gekommen ist oder einen Teil der Gläubiger unangemessen benachteiligt. (6)  1Aus dem rechtskräftigen Vergleich findet die Vollstreckung statt. 2Hierzu sind den Gläubigern vollstreckbare auszugsweise Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen.





 Stand: 01.04.2024