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§ 1 Allgemeine Bestimmungen

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

 
 

(1)  1Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem Nachlaß auch im Falle der Überschuldung. 2Sie erfaßt das gesamte Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der Sachen und Forderungen, die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und anderer Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen. (2)  Für die Gesamtvollstreckung ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.  (3)  Auf das Verfahren der Gesamtvollstreckung sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.  (4)  1Soweit in Vorschriften des Handels- und Wirtschaftsrechts für Personen- und Kapitalgesellschaften besondere Bestimmungen über Konkursverfahren enthalten sind, ergänzen diese für ihren Bereich die Vorschriften der vorliegenden Gesamtvollstreckungsordnung. 2Wird in anderen Rechtsvorschriften auf das Konkursverfahren verwiesen, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.





 Stand: 01.02.2024