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§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.





 Stand: 01.04.2024