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§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.





 Stand: 01.04.2024