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§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.





 Stand: 01.04.2024