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§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.





 Stand: 01.02.2024