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§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

(1)  Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2)  Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.





 Stand: 01.04.2024