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§ 3 Geltung von Vorschriften des BGB

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

 
 

Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Versorgungsausgleich auf einen Ausgleich nach diesem Gesetz nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten sie sinngemäß. 





 Stand: 01.04.2024