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§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

 
 

(1)  1Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2)  § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024