§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )
1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§ 1360 Satz 2, die §§ 1360 a, 1360 b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Stand: 01.03.2023
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