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§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

 
 

1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§ 1360 Satz 2, die §§ 1360 a, 1360 b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.





 Stand: 01.04.2024