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§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

 
 

1Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. 2Sie tragen füreinander Verantwortung.





 Stand: 01.02.2024