§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )
1Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. 2Sie tragen füreinander Verantwortung.
Stand: 01.02.2024
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