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§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen

GewSchG ( Gewaltschutzgesetz )

 
 

(1)  Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. (2)  Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.





 Stand: 01.04.2024