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§ 37 Folgen der Aufhebung der Ehe

EheG ( Ehegesetz )

 
 

(1)  Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.  (2)  1Hat ein Ehegatte in den Fällen der § 30 bis § 32 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt oder ist in den Fällen der § 33 und § 34 die Täuschung oder Drohung von ihm oder mit seinem Wissen verübt worden, so kann der andere Ehegatte ihm binnen sechs Monaten nach der Rechtskraft des Aufhebungsurteils erklären, daß die für den Fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft ausgeschlossen sein sollen. 2 Gibt er eine solche Erklärung ab, findet insoweit die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung. 3 Hat im Falle des § 30 auch der andere Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm das in Satz 1 vorgesehene Recht nicht zu.





 Stand: 01.04.2024