Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 36 Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

EheG ( Ehegesetz )

 
 

Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben. 





 Stand: 01.02.2024