§ 36 Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter
EheG ( Ehegesetz )
Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.
Stand: 01.02.2024
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