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§ 21 Verwandtschaft und Schwägerschaft

EheG ( Ehegesetz )

 
 

(1)  Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwägerten dem Verbote des § 4 zuwider geschlossen worden ist.  (2)  Die Ehe zwischen Verschwägerten ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Befreiung nach Maßgabe der Vorschrift des § 4 Abs. 3 nachträglich bewilligt wird. 





 Stand: 01.02.2024