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§ 1 Ehemündigkeit

EheG ( Ehegesetz )

 
 

(1)  Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.  (2)  Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. 





 Stand: 01.02.2024