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§ 14 Bußgeldvorschriften

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13 d durch öffentliche Erklärungen a) Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber, b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder c) Ersatzmütter oder Bestelleltern sucht oder anbietet. (2)  Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder 2. gewerbs- oder geschäftsmäßig a) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder b) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. (3)  Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.





 Stand: 01.04.2024