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Anlage: Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

 
 

Anhang V


Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche (Deutsch, alemán, allemand, tedesco, . . . Ursprungsmitgliedstaat Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat 2.1  Name 2.2  Anschrift 2.3  Tel./Fax/E-mail Gericht, das die Entscheidung erlassen hat/vor dem der Prozessvergleich geschlossen wurde 3.1  Bezeichnung des Gerichts 3.2  Gerichtsort Entscheidung/Prozessvergleich 4.1  Datum 4.2  Aktenzeichen 4.3  Die Parteien der Entscheidung/des Prozessvergleichs 4.3.1  Name(n) des (der) Kläger(s) 4.3.2  Name(n) des (der) Beklagten 4.3.3  gegebenenfalls Name(n) (der) anderen(r) Partei(en) 4.4  Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat 4.5  Wortlaut des Urteilsspruchs/des Prozessvergleichs in der Anlage zu dieser Bescheinigung Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde Die Entscheidung/der Prozessvergleich ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar (Artikel 38 und 58 der Verordnung) gegen: Name:
Geschehen zu am
Unterschrift und/oder Dienstsiegel




 Stand: 01.04.2024