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Anlage: Bescheinigung nach Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung betreffend öffentliche Urkunden

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

 
 

Anhang VI


Bescheinigung nach Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung betreffend öffentliche Urkunden (Deutsch, alemán, allemand, tedesco . . .) Ursprungsmitgliedstaat Befugte Stelle, die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat 2.1  Name 2.2  Anschrift 2.3  Tel./Fax/E-Mail Befugte Stelle, aufgrund deren Mitwirkung eine öffentliche Urkunde vorliegt 3.1  Stelle, die an der Aufnahme der öffentlichen Urkunden beteiligt war (falls zutreffend) 3.1.1  Name und Bezeichnung dieser Stelle 3.1.2  Sitz dieser Stelle 3.2  Stelle, die die öffentliche Urkunde registriert hat (falls zutreffend) 3.2.1  Art der Stelle 3.2.2  Sitz dieser Stelle Öffentliche Urkunde 4.1  Bezeichnung der Urkunde 4.2  Datum 4.2.1  an dem die Urkunde aufgenommen wurde 4.2.2  falls abweichend: an dem die Urkunde registriert wurde 4.3  Aktenzeichen 4.4  Die Parteien der Urkunde 4.4.1  Name des Gläubigers 4.4.2  Name des Schuldners Wortlaut der vollstreckbaren Verpflichtung in der Anlage zu dieser Bescheinigung Die öffentliche Urkunde ist im Ursprungsmitgliedstaat gegen den Schuldner vollstreckbar (Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung)
Geschehen zu am
Unterschrift und/oder Dienstsiegel




 Stand: 01.04.2024