Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Anlage: BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 42 ABSATZ 1 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE RÜCKGABE DES KINDES

EG-2201-2003 ( Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 )

 
 

Anhang IV


BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 42 ABSATZ 1 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE RÜCKGABE DES KINDES
1.  Ursprungsmitgliedstaat
2.  Ausstellendes Gericht oder ausstellende Behörde
2.1.  Bezeichnung 2.2.  Anschrift 2.3.  Telefon/Fax/E-Mail
3.  Rückgabeberechtigter (soweit in der Entscheidung angegeben)
3.1.  Name, Vornamen 3.2.  Anschrift 3.3.  Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
4.  Träger der elterlichen Verantwortung
4.1.  Mutter
4.1.1.  Name, Vornamen 4.1.2.  Anschrift 4.1.3.  Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
4.2.  Vater
4.2.1.  Name, Vornamen 4.2.2.  Anschrift 4.2.3.  Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
4.3.  Andere
4.3.1.  Name, Vornamen 4.3.2.  Anschrift 4.3.3.  Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
5.  Beklagte Partei (soweit bekannt)
5.1.  Name, Vornamen 5.2.  Anschrift (soweit bekannt)
6.  Gericht, das die Entscheidung erlassen hat
6.1.  Bezeichnung des Gerichts 6.2.  Gerichtsort
7.  Entscheidung
7.1.  Datum 7.2.  Aktenzeichen
8.  Kinder, für die die Entscheidung gilt
8.1.  Name, Vornamen und Geburtsdatum 8.2.  Name, Vornamen und Geburtsdatum 8.3.  Name, Vornamen und Geburtsdatum 8.4.  Name, Vornamen und Geburtsdatum
9.  In der Entscheidung wird die Rückgabe des Kindes angeordnet.
10.  Ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar?
10.1.  Ja 10.2.  Nein
11.  Die Kinder hatten die Möglichkeit, gehört zu werden, sofern eine Anhörung nicht aufgrund ihres Alters oder ihres Reifegrads unangebracht erschien.
12.  Die Parteien hatten die Möglichkeit, gehört zu werden.
13.  In der Entscheidung wird die Rückgabe der Kinder angeordnet, und das Gericht hat in seinem Urteil die Gründe und Beweismittel berücksichtigt, auf die sich die nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ergangene Entscheidung stützt.
14.  Gegebenenfalls die Einzelheiten der Maßnahmen, die von Gerichten oder Behörden ergriffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen
15.  Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde
Geschehen zu am Unterschrift und/oder Dienstsiegel



 Stand: 01.04.2024