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Artikel 5 Informationsschreiben zu den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

2015/413/EU ( Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 )

 
 

(1)  Der Deliktsmitgliedstaat beschließt, ob er in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte Folgemaßnahmen einleitet oder nicht. Beschließt der Mitgliedstaat, solche Maßnahmen einzuleiten, informiert dieser Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist. Diese Informationen umfassen - soweit dies von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist - die rechtlichen Folgen, mit denen das Delikt im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats nach dessen Recht verbunden ist. (2)  1Bei der Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, fügt der Deliktsmitgliedstaat gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art des betreffenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts, den Titel der Rechtsvorschriften des einzelstaatlichen Rechts, gegen das verstoßen wurde, sowie die Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Delikts verwendeten Gerät bei. 2Zu diesem Zweck kann der Deliktsmitgliedstaat das im Anhang II enthaltene Musterformblatt verwenden. (3)  Beschließt der Deliktsmitgliedstaat, in Bezug auf das in Artikel 2 aufgeführte, die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt Folgemaßnahmen einzuleiten, so übermittelt der Deliktsmitgliedstaat im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs - soweit verfügbar - oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats.





 Stand: 01.02.2024