§ 15 b Betrieb ohne Registrierung
RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
Stand: 01.04.2024
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