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§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien. (2)  Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.





 Stand: 01.02.2024