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§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2)  Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.





 Stand: 01.04.2024