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§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer 1. Mitglied der Kammer ist und 2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.





 Stand: 01.02.2024