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§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.





 Stand: 01.04.2024