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§ 191 a Einrichtung und Aufgabe

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. (2)  Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59 a. (3)  Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (4)  Der Satzungsversammlung gehören an: 1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; 2. mit Stimmrecht die nach § 191 b gewählten Mitglieder.





 Stand: 01.04.2024