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§ 59 p Rechtsanwaltsgesellschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" führen.





 Stand: 01.04.2024