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§ 49 c Einreichung von Schutzschriften

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945 a der Zivilprozessordnung einzureichen.





 Stand: 01.04.2024