§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.
Stand: 01.04.2024
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