§ 111 b (Verfahren)
BNotO ( Bundesnotarordnung )
(1) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111 d bleibt unberührt. (2) 1Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. 2Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten. (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80 b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
Stand: 01.01.2021