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§ 117 a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

(1)  Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen. (2)  Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.





 Stand: 01.04.2024