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§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.





 Stand: 01.02.2024