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§ 91 Erhebung von Beiträgen

BNotO ( Bundesnotarordnung )

 
 

(1)  Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind. (2)  Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.





 Stand: 01.04.2024