§ 91 Erhebung von Beiträgen
BNotO ( Bundesnotarordnung )
(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Stand: 01.04.2024
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