§ 1 (Bestellung des Notars)
BNotO ( Bundesnotarordnung )
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
Stand: 01.03.2021
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