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§ 131 Vergütung aus der Landeskasse

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

Der Rechtsanwalt erhält, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind, eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse. 





 Stand: 01.04.2024