Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 70 Rechtsmittelverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  In den Angelegenheiten der § 68 und § 69 erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren fünf Zehntel der vollen Gebühr 1.  als Prozeßgebühr;  2.  für die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine;  3.  für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren; § 34 gilt sinngemäß.    (2)  Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 57 Abs. 3





 Stand: 01.04.2024