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§ 105 Bußgeldverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Im Bußgeldverfahren sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden.  (2)  Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach § 83 Abs. 1 Nr. 3. Dies gilt auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren nach § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entscheidet. Für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht ist § 84 entsprechend anzuwenden. 





 Stand: 01.04.2024