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§ 98 Festsetzung der Gebühren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß.  (2)  Über die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung nach Absatz 1 entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs durch Beschluß.  (3)  Gegen den Beschluß ist Beschwerde nach den Vorschriften der § 304 bis § 310, § 311a der Strafprozeßordnung zulässig.  (4)  1Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet.





 Stand: 01.04.2024