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§ 95 Vertretung eines Nebenklägers und anderer Verfahrensbeteiligter

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der § 83 bis § 93 sinngemäß; für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter des Verletzten erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühren. 





 Stand: 01.02.2024