§ 87 Pauschgebühren
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
1Durch die Gebühren der §§ 83 bis 86 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. 2Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist, und die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs. 3 Für die Tätigkeit im Verfahren über die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a der Strafprozessordnung) erhält der Rechtsanwalt die Gebühren gesondert.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln