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§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe

BauNVO ( Baunutzungsverordnung )

 
 

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4 a bis 9 auch Gebäude zulässig.





 Stand: 01.04.2024