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§ 245 d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

(1)  § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5 a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. (2)  Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1 a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.





 Stand: 01.04.2024