Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.





 Stand: 01.04.2024