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§ 231 Einigung

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

1Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. 2Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.





 Stand: 01.04.2024