Artikel 30 Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen
EG/805/2004 ( Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 )
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren; b) die gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) zugelassenen Sprachen; c) die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen; sowie alle nachfolgenden Änderungen. (2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.
Stand: 01.04.2023
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