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§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.





 Stand: 01.04.2024