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§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.





 Stand: 01.02.2024