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§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.





 Stand: 01.04.2024