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Anlage: (zu Artikel 1 § 1 Abs. 1)

MuSchArbV ( Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz )

 
 

Anlage 1


Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1 A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren 1.  Chemische Gefahrstoffe Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind: a.  Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind, aa)  Keimzellmutagenität, Kategorie 1 A, 1 B oder 2 (H340, H341), bb)  Karzinogenität, Kategorie 1 A, 1 B oder 2 (H350, H350i, H351), cc)  Reproduktionstoxizität, Kategorie 1 A, 1 B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362), dd)  spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371), b.  die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten chemischen Gefahrstoffe, c.  Quecksilber und Quecksilberderivate, d.  Mitosehemmstoffe, e.  Kohlenmonoxid, f.  gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen 2.  Biologische Arbeitsstoffe Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, soweit bekannt ist, daß diese Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind 3.  Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere a.  Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen, b.  Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich, c.  Lärm, d.  ionisierende Strahlungen, e.  nicht ionisierende Strahlungen, f.  extreme Kälte und Hitze, g.  Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter verbunden sind. B. Verfahren Die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten industriellen Verfahren C. Arbeitsbedingungen Tätigkeiten im Bergbau unter Tage




 Stand: 01.02.2024